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   BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02   

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https://dejure.org/2002,3304
BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02 (https://dejure.org/2002,3304)
BVerfG, Entscheidung vom 28.03.2002 - 1 BvR 229/02 (https://dejure.org/2002,3304)
BVerfG, Entscheidung vom 28. März 2002 - 1 BvR 229/02 (https://dejure.org/2002,3304)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Anhörung - Streitwerterhöhung - Gegenvorstellung - Erstattung der notwendigen Auslagen

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34a Abs. 3
    Kostenentscheidung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Keine Kostenerstattung bei Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3387
  • NVwZ 2003, 342 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.06.1994 - 2 BvR 117/94

    Ablehnung der Erstattung notwendiger Auslagen bei Erledigung einer unzulässigen

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02
    Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 34 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ), der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) verstieß und daher unzulässig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 117/94, vom 31. Oktober 1995 - 2 BvR 1182/95 und vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 989/98).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02
    Im Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) muss der Beschwerdeführer von einem Rechtsbehelf grundsätzlich selbst dann Gebrauch machen, wenn dessen Statthaftigkeit zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 91, 93 ).
  • BVerfG, 02.07.1998 - 2 BvR 989/98

    Zurückweisung der Anträge auf Anlagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung -

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02
    Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 34 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ), der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) verstieß und daher unzulässig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 117/94, vom 31. Oktober 1995 - 2 BvR 1182/95 und vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 989/98).
  • BGH, 08.02.2000 - VI ZR 283/99

    Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung gegen eine von ihm erlassene Streitwertfestsetzung grundsätzlich sachlich beschieden (Beschluss vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 111/76 -, MDR 1977, S. 925; vom 12. Februar 1986 - IV a ZR 138/83 -, MDR 1986, S. 654; vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 -, NJW 2000, S. 1343; vom 31. August 2000 - XII ZR 103/98 -).
  • BVerfG, 31.10.1995 - 2 BvR 1182/95

    Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren bei Erledigung

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02
    Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 34 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ), der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) verstieß und daher unzulässig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 117/94, vom 31. Oktober 1995 - 2 BvR 1182/95 und vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 989/98).
  • BGH, 30.06.1977 - VIII ZR 111/76

    Ablehnung der Änderung einer Wertfestsetzung auf Grund des materiellen

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung gegen eine von ihm erlassene Streitwertfestsetzung grundsätzlich sachlich beschieden (Beschluss vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 111/76 -, MDR 1977, S. 925; vom 12. Februar 1986 - IV a ZR 138/83 -, MDR 1986, S. 654; vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 -, NJW 2000, S. 1343; vom 31. August 2000 - XII ZR 103/98 -).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer, Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung zu erheben, um eine Korrektur der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erwirken, sofern diese Möglichkeit der Selbstkorrektur nicht von vornherein verschlossen ist (vgl. BVerfGE 63, 77 ; 73, 322 ).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer, Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung zu erheben, um eine Korrektur der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erwirken, sofern diese Möglichkeit der Selbstkorrektur nicht von vornherein verschlossen ist (vgl. BVerfGE 63, 77 ; 73, 322 ).
  • BGH, 31.08.2000 - XII ZR 103/98

    Änderung der Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung gegen eine von ihm erlassene Streitwertfestsetzung grundsätzlich sachlich beschieden (Beschluss vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 111/76 -, MDR 1977, S. 925; vom 12. Februar 1986 - IV a ZR 138/83 -, MDR 1986, S. 654; vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 -, NJW 2000, S. 1343; vom 31. August 2000 - XII ZR 103/98 -).
  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02
    Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 34 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ), der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) verstieß und daher unzulässig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 117/94, vom 31. Oktober 1995 - 2 BvR 1182/95 und vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 989/98).
  • BGH, 12.02.1986 - IVa ZR 138/83

    Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluß des Bundesgerichtshofs

  • BGH, 21.11.2006 - IV ZR 143/05

    Streitwert der negativen Feststellungsklage

    Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 168/05 - juris; BVerfG NJW 2002, 3387).
  • BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02

    Keine Kostenerstattung bei Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

    Nach diesen Grundsätzen entspricht eine Auslagenerstattung vorliegend nicht der Billigkeit im Sinne des § 34 a Abs. 3 BVerfGG, weil die Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstieß und daher unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2002 - 1 BvR 229/02).
  • BVerwG, 20.11.2007 - 7 B 63.07

    Rechtsmittel - Erlass - Gegenvorstellung - rechtliches Gehör - Streitgegenstand

    Die Gegenauffassung lässt sich mit dem von Olbertz a.a.O. zitierten Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3387) schon deswegen nicht begründen, weil dem Nichtannahmebeschluss die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Streitwertfestsetzung zugrunde lag, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seit Inkrafttreten des § 152 a VwGO nicht mehr durch eine Gegenvorstellung geltend gemacht werden kann.
  • BVerwG, 13.04.2006 - 7 B 5.06

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge; Wiedereinsetzung in die versäumte Rügefrist

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschlüssen vom 28. März 2002 ( 1 BvR 229/02 NJW 2002, 3387) und vom 11. Juli 2002 ( 1 BvR 226/02 NJW 2002, 3388) auf die Ausschöpfung von Rechtsbehelfen, also auch die Notwendigkeit der Erhebung einer Gehörsrüge auch bei Zweifeln an deren Statthaftigkeit vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hingewiesen, um dem Grundsatz der Subsidiarität genüge zu tun.
  • OLG Celle, 25.06.2012 - 13 U 149/11

    Wert der Beschwer bei Verwerfung der Einrede der fehlenden

    Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht findet nicht statt (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG); die als Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als Gegenvorstellung zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2002 - 1 BvR 229/02, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 06.03.2008 - 12 CE 08.332

    Anhörungsrüge

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Gegenvorstellungen früher unter bestimmten Voraussetzungen als Teil des fachgerichtlichen Rechtswegs angesehen (BVerfG vom 28.3.2002 NJW 2002, 3387).
  • VG Ansbach, 21.07.2008 - AN 14 K 07.30411

    Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss nach

    Das Bundesverfassungsgericht hat die früher vertretene Auffassung, dass Gegenvorstellungen unter bestimmten Voraussetzungen als Teil des fachgerichtlichen Rechtswegs anzusehen sind (BVerfG vom 28.3.2002, NJW 2002, 3387) zwischenzeitlich aufgegeben und dem Gesetzgeber aufgegeben, die fachgerichtlichen Rechtsschutzlücken bei Gehörsverstößen (Art. 103 Abs. 1 GG) zu schließen (BVerfG vom 30.4.2003, NJW 2003, 1924).
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